The National Times - Klage für bessere Luft: Bundesgericht befragt europäische Richter

Klage für bessere Luft: Bundesgericht befragt europäische Richter


Klage für bessere Luft: Bundesgericht befragt europäische Richter
Klage für bessere Luft: Bundesgericht befragt europäische Richter / Foto: © AFP/Archiv

Bei der Frage, ob das deutsche Luftreinhalteprogramm überarbeitet werden muss, soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) mitreden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig legte den europäischen Richterinnen und Richtern am Mittwoch Fragen vor. Über die Klage der Deutschen Umwelthilfe wird damit erst später entschieden. (Az. 7 C 1.25)

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Die EU-Staaten verpflichteten sich dazu, Schadstoffe wie Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid zu reduzieren, um die Luftqualität zu verbessern. Alle vier Jahre wird dazu ein Luftreinhalteprogramm erarbeitet und an die EU-Kommission geschickt. Vor Gericht geht es um das 2024 aktualisierte Programm.

Die Bundesrichter in Leipzig prüfen ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses entschied im Juli 2024, dass die Bundesregierung nachbessern müsse. Es begründete das damit, dass die zugrunde liegenden Prognosen Fehler enthielten, weil aktuelle Daten und neue politische Maßnahmen nicht berücksichtigt worden seien.

Nicht notwendig sei es aber, einen konstanten Abbau von Luftschadstoffen für die Jahre 2025 bis 2029 festzuschreiben. Die Bundesrepublik wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, um das Berliner Urteil überprüfen zu lassen.

Dieses befragte nun den EuGH mit Sitz in Luxemburg, weil europäisches Recht eine Rolle spielt. Es will wissen, ob die Bundesregierung ihr Programm auf Grundlage der letzten nationalen Emissionsprognose erstellen durfte - auch wenn es seitdem relevante Änderungen bei der Datenbasis oder neue politische Maßnahmen gab.

Wann die europäischen Richterinnen und Richter antworten, ist noch nicht bekannt. Meist dauert es einige Monate oder sogar Jahre, bis sie ihr Urteil fällen. Im konkreten Fall muss dann wieder das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Es muss aber das Urteil aus Luxemburg berücksichtigen.

F.Jackson--TNT

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