The National Times - Anzeige wegen möglicher unbefugter Briefwahl in Dessauer Pflegeheim

Anzeige wegen möglicher unbefugter Briefwahl in Dessauer Pflegeheim


Anzeige wegen möglicher unbefugter Briefwahl in Dessauer Pflegeheim
Anzeige wegen möglicher unbefugter Briefwahl in Dessauer Pflegeheim

Drei Tage vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt liegt eine Strafanzeige wegen eines möglichen Wahlverstoßes in einem Dessauer Pflegeheim vor. Betroffen ist eine 95-jährige demenzkranke Bewohnerin.

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Wenige Tage vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt beschäftigt ein möglicher Fall unbefugter Briefwahl die Justiz. Nach einer Strafanzeige soll für eine 95 Jahre alte Bewohnerin eines Dessauer Pflegeheims eine Briefwahlstimme abgegeben worden sein, ohne dass ihr bevollmächtigter Neffe davon wusste.

Die Frau ist nach Angaben des Berichts seit vier Jahren an Demenz erkrankt. Ihr 74-jähriger Neffe ließ über einen Anwalt Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Nach seinen Angaben erkundigte er sich am 27. August im Pflegeheim nach den Wahlunterlagen seiner Tante.

Eine Mitarbeiterin der Einrichtung habe ihm am folgenden Tag telefonisch erklärt, die Wahlunterlagen der Bewohner seien aus Zeitmangel eingesammelt und vernichtet worden. Als der Neffe sich am 31. August an das Dessauer Wahlbüro wandte, erhielt er dem Bericht zufolge eine andere Auskunft. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass am 10. August Briefwahlunterlagen beantragt worden seien und die Stimme bereits abgegeben worden sei.

Der Mann erhielt nach eigener Darstellung Einsicht in einen Antrag, auf dem sich eine aus seiner Sicht krakelige Unterschrift befand. Wer den Antrag stellte und wer die Stimme tatsächlich ausfüllte, ist bislang nicht geklärt.

Eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zum Verlust des Wahlrechts. Sachsen-Anhalt hatte pauschale Wahlrechtsausschlüsse für betreute Menschen 2019 aus dem Landeswahlrecht gestrichen, nachdem das Bundesverfassungsgericht entsprechende Regelungen beanstandet hatte. Eine wahlberechtigte Person muss ihre Wahlentscheidung jedoch selbst treffen. Wer als Hilfsperson ohne geäußerte Entscheidung des Wahlberechtigten ein Kreuz setzt, kann sich nach Paragraf 107a des Strafgesetzbuches wegen unbefugten Wählens strafbar machen. Dafür sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Das Pflegeheim beantwortete Anfragen zunächst nicht. Die Stadt Dessau bestätigte lediglich, dass ihr der Vorfall bekannt sei. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, ist bislang nicht bewiesen.

F.Adams--TNT

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