The National Times - Gericht: Kein internationaler Schutz bei Verbrechen gegen Menschlichkeit

Gericht: Kein internationaler Schutz bei Verbrechen gegen Menschlichkeit


Gericht: Kein internationaler Schutz bei Verbrechen gegen Menschlichkeit
Gericht: Kein internationaler Schutz bei Verbrechen gegen Menschlichkeit / Foto: © AFP/Archiv

Wer im Ausland Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, ist einer Gerichtsentscheidung zufolge von internationalem Schutz in Deutschland ausgeschlossen. Ein in die Bundesrepublik eingereister afghanischer Staatsangehöriger scheiterte mit seiner Klage auf Anerkennung als Flüchtling, wie das Verwaltungsgericht Göttingen am Dienstagabend mitteilte. Das Gericht sah gesetzliche Ausschlussgründe. (Az.: 4 A 161/18)

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Der heute 55-Jährige war 2015 mit seiner Familie nach Deutschland eingereist und hatte subsidiären Schutz begehrt. Nach Ansicht des Gerichts müsse allerdings angenommen werden, dass der Mann während seiner Zeit beim afghanischen Geheimdienst zwischen 1984 und 1992 Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder sich daran beteiligt habe.

Während dieser Zeit gab es in Afghanistan eine kommunistische Herrschaft, unter der es zahlreiche vorsätzliche Tötungen, Folterungen und Vergewaltigungen gab. Da die Sicherheitsdienste der kommunistischen Partei DVPA eine entscheidende Rolle für das Überleben der Führung gespielt hätten, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der heute 55-Jährige als Offizier des Geheimdiensts einen Beitrag dazu geleistet habe.

Vermutlich seien alle Offiziere und Unteroffiziere persönlich an Verhaftungen, Folter, Verhören und Hinrichtungen von Verdächtigen beteiligt gewesen. Dem Mann sei während seiner Dienstzeit bekannt gewesen, dass Mitglieder des Geheimdiensts im großen Umfang Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätten.

Es sei unvorstellbar, dass jemand in seiner Position nichts von den schweren Menschenrechtsverletzungen gewusst habe. Die afghanischen Sicherheitsdienste seien während der kommunistischen Herrschaft zwischen 1978 und 1992 für ihre brutalen Methoden berüchtigt gewesen. Aus humanitären Gründen besteht ein Abschiebeverbot nach Afghanistan.

A.Parker--TNT

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