CDU-Bundesvorstand beschließt Parteiausschluss von Otte
Der CDU-Bundesvorstand hat den Parteiausschluss des Vorsitzenden der Werteunion, Max Otte, wegen der Kandidatur auf Vorschlag der AfD für das Amt des Bundespräsidenten beschlossen. Die Parteiführung sehe in dem Schritt einen "erheblichen Verstoß", durch den der Partei "schwerer Schaden zugefügt" werde, sagte Generalsekretär Paul Ziemiak am Dienstagabend in Berlin. Otte werde deshalb bis zur Entscheidung des zuständigen Parteigerichts "mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres vorläufig ausgeschlossen".
Otte habe mit der Kandidatur auf Vorschlag der AfD einerseits gegen die Entscheidung der CDU verstoßen, eine zweite Amtszeit von Amtsinhaber Frank Walter Steinmeier zu unterstützen, sagte Ziemiak weiter. Er habe gleichzeitig Parteitagsbeschlüsse von 2018 verletzt, "in keiner Weise mit der AfD zusammenzuarbeiten". Durch die gemeinsame Pressekonferenz am Dienstag mit der AfD-Spitze im Bundestag habe er zudem seine "Loyalitätsverpflichtung" gegenüber der CDU missachtet.
Ziemiak sprach von einem "beispiellosen Vorgang". Angesichts der Bundespräsidentenwahl am 13. Februar könne eine Parteigerichtsentscheidung jetzt auch nicht abgewartet werden, sagte er. Der Fall habe "sofortiges Eingreifen" erfordert.
Sein designierter Nachfolger, Mario Czaja, sagte, die neue Führung unter dem künftigen Parteichef Friedrich Merz stehe "voll und ganz" hinter der Entscheidung des scheidenden Bundesvorstands. Bei der digitalen Sitzung der CDU-Führung waren auch der Vorsitzende des Kreisverbands Köln, dem Otte angehört, sowie der CDU-Landesverband Nordrhein-Westfalen zugeschaltet. Otte kann zu dem Beschluss bis zum 29. Januar Stellung nehmen.
Der Bundesvorstand bezieht sich in der Entscheidung auf Paragraf 11 des CDU-Statuts. Dort heißt es, "in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern", könne die Partei ein Mitglied "bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen". Ein solcher Beschluss gilt demnach "gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens".
F.Hughes--TNT