The National Times - Libyer muss Ex-Frau auch in Deutschland sogenannte Abendgabe zahlen

Libyer muss Ex-Frau auch in Deutschland sogenannte Abendgabe zahlen


Libyer muss Ex-Frau auch in Deutschland sogenannte Abendgabe zahlen
Libyer muss Ex-Frau auch in Deutschland sogenannte Abendgabe zahlen / Foto: © AFP/Archiv

Ein Libyer muss seiner Ex-Frau nach einer Scheidung in Deutschland die bei der Hochzeit in Libyen vereinbarte sogenanne Abendgabe zahlen. Wie das Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil entschied, muss der Mann nun 50.000 US-Dollar (rund 49.000 Euro) zahlen. Er hatte argumentiert, dass die Absprache zur Hochzeit nur den Verhältnissen in Libyen geschuldet sei, weil es dort keine soziale Absicherung gebe.

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Die Ehefrau verlangte nach Angaben des Gerichts in der niedersächsischen Stadt dagegen die Einhaltung der Vereinbarung auch in Deutschland und bekam Rückendeckung von den Richtern. Sie verwiesen in einer Mitteilung zum Urteil auf die historische Rechtsformel "Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten), die eine wesentliche Grundlage des Zivilrechts bildet. Der Ehemann sei zur Zahlung verpflichtet, erklärte das Gericht am Donnerstag.

Es bestätigte damit eine zuvor bereits vom Amtsgericht Nordhorn getroffene Entscheidung. Dieses hatte die 2006 geschlossene Ehe des Paares im vergangenen Jahr offiziell geschieden. Laut OLG hatte der Mann in dem Verfahren geltend gemacht, dass seine Ex-Frau die sogenannte Abendgabe in Deutschland nicht benötige. Demnach lebt diese in einem Pflegeheim und ist auf Sozialleistungen angewiesen. Auch ihr geschiedener Ex-Mann verfügt demnach nicht über ein Erwerbseinkommen.

Laut Gericht gilt der einst zwischen beiden geschlossene Vertrag aber davon unbeschadet. Sozialleistungen seien nur eine sogenannte subsidiäre staatliche Leistung, die Ansprüche des Hilfsbedürftigen gegen Dritte nicht ersetzten. Etwaige Forderungen gingen stattdessen auf den Staat über. Auch das fehlende Arbeitseinkommen des Mannes rechtfertige keine Vertragsanpassung. Das Risiko, eine vertragliche Verpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt auch erfüllen zu können, liege stets "im Risikobereich" desjenigen, der einen Vertrag schließe.

L.Graham--TNT

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