The National Times - Oberverwaltungsgericht: "Trostfrauen" in Berlin müssen endgültig abgebaut werden

Oberverwaltungsgericht: "Trostfrauen" in Berlin müssen endgültig abgebaut werden


Oberverwaltungsgericht: "Trostfrauen" in Berlin müssen endgültig abgebaut werden
Oberverwaltungsgericht: "Trostfrauen" in Berlin müssen endgültig abgebaut werden / Foto: © AFP/Archiv

Die sogenannte Friedensstatue in Berlin zur Erinnerung an Opfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg in Japan muss nun endgültig abgebaut werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wies eine Beschwerde des Korea-Verbands gegen einen Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts, wonach die "Trostfrauen" beseitigt werden müssen, zurück, wie das Gericht am Donnerstagabend mitteilte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Die Bronzefigur im Stadtteil Moabit erinnert seit 2020 in Berlin an die sogenannten Trostfrauen und ist einer Statue nachgebildet, die in der südkoreanischen Hauptstadt Seoul vor der japanischen Botschaft steht. Nach Schätzungen von Historikern missbrauchten japanische Soldaten während des Weltkriegs rund 200.000 junge Frauen, zumeist Koreanerinnen, als Sexsklavinnen. Diese Frauen wurden von den Japanern beschönigend "Trostfrauen" genannt.

Die Aufstellung der Statue durch einen Verband wurde vor fünf Jahren zunächst befristet vom Bezirk genehmigt. Nach zweimaliger Verlängerung beantragte der Verband im August 2024 die dauerhafte Genehmigung der Statue.

In dem daran anschließenden juristischen Tauziehen entschied das Berliner Verwaltungsgericht zuletzt am Montag, dass die "Trostfrauen" abgebaut werden müssen. Das Verwaltungsgericht argumentierte mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Chancengleichheit und mit der Planungshoheit des Bezirks. Die festgelegte Höchstaufstelldauer von zwei Jahren gewährleiste, dass auch andere Kunstschaffende die Gelegenheit zur entsprechenden Nutzung des öffentlichen Straßenlands erhielten.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde lehnte das OVG nun ab. Die vorgelegte Begründung des Verbands erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben, weil sie sich gegen die starre Zwei-Jahre-Regelung wende, ohne konkret auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen.

Dieses habe festgestellt, dass der Staat sich bei der Genehmigung von Kunst im öffentlichen Raum in besonderem Maß am Grundsatz der Gleichbehandlung ausrichten müsse. Er dürfe den Aufstellungszeitraum nicht willkürlich nach dem Aussagegehalt des Kunstwerks oder sonstigen aktuellen kulturpolitischen Interessen bemessen.

Im Juli 2025 hatte es zwischenzeitlich so ausgesehen, als sei der Streit um die Statue beigelegt. Eine Mietergenossenschaft hatte kostenfrei eine öffentlich zugängliche Fläche in der Nähe zur Verfügung gestellt, auf welche die Statue umziehen hätte können.

Dies lehnte der Verein allerdings ab. Die Statue müsse im öffentlichen Straßenland stehen, um ihre künstlerische und politische Wirkung zu entfalten, teilte er damals mit. Zudem sei der Ersatzstandort für politische Kundgebungen nur eingeschränkt nutzbar.

S.Ross--TNT

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