The National Times - Maltesisches Onlinecasino soll Frau aus Rheinland-Pfalz über 600.000 Euro zahlen

Maltesisches Onlinecasino soll Frau aus Rheinland-Pfalz über 600.000 Euro zahlen


Maltesisches Onlinecasino soll Frau aus Rheinland-Pfalz über 600.000 Euro zahlen
Maltesisches Onlinecasino soll Frau aus Rheinland-Pfalz über 600.000 Euro zahlen / Foto: © AFP/Archiv

Ein maltesischer Anbieter von Onlineglücksspielen soll einer Frau aus Rheinland-Pfalz mehr als 600.000 Euro an verlorenen Spielbeträgen zurückzahlen. Da das Unternehmen zwischen 2015 und 2020 keine Glücksspiellizenz in Rheinland-Pfalz hatte, habe es die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erlangt, entschied das Landgericht Koblenz laut Mitteilung vom Dienstag. Der geschlossene Glücksspielvertrag verstoße in diesem Zeitraum gegen das Gesetz und sei deshalb nichtig. (Az.: 1 O 224/22)

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Die Klägerin hatte zwischen Dezember 2015 und Dezember 2020 auf den Casinoseiten des Betreibers unter Berücksichtigung von Gewinnen Spielbeträge in Höhe von insgesamt 632.250 Euro verloren. Sie klagte auf Rückzahlung und argumentierte damit, dass sie wegen des damaligen gesetzlichen Verbots von Onlineglücksspielen einen Anspruch darauf habe. Sie habe erst 2022 erfahren, dass Onlineglücksspiele bis 2021 nicht erlaubt gewesen und ihr Rückzahlungsanspruch daher nicht verjährt sei.

Die Koblenzer Richter gaben der Frau in allen Punkten Recht. Zwar ist das Glücksspiel im Internet seit 2021 durch den Glücksspielstaatsvertrag neu geregelt, und Onlineglücksspiele sind seitdem in Grenzen erlaubt. Der Gesetzesverstoß hatte aber vorher stattgefunden. Auf eine spätere Legalisierung komme es nicht an, erklärte das Gericht.

Der Frau war nicht nachzuweisen, dass sie mit dem Glücksspiel vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen hatte. Auch wusste sie nicht, dass Onlineglücksspiele bis 2021 nur in Schleswig-Holstein erlaubt waren. Sie konnte sich problemlos auf der deutschsprachigen Seite registrieren und Beträge einzahlen. Es müsse sich ihr nicht aufdrängen, dass ein aus dem europäischen Ausland stammendes Onlineangebot verboten sein könnte, hieß es.

T.Bailey--TNT

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