Rückschlag für Italo: Gericht kassiert Vorgaben für mehr Wettbewerb für Deutsche Bahn
Erfolg für die Deutsche Bahn im Ringen um den Markteinstieg der italienischen Bahngesellschaft Italo in Deutschland: Die DB muss ihren Zugverkehr auf besonders belasteten Strecken laut einem Gerichtsurteil nun doch nicht zugunsten von Konkurrenten einschränken. Das Verwaltungsgericht Köln stufte am Donnerstag eine Wettbewerbsklausel für Fernverkehrsstrecken mit Kapazitätsobergrenzen per Eilbeschluss als rechtswidrig ein. Die Bahn begrüßte das Urteil. Italo erklärte, dennoch an seinem Plänen für einen Markteintritt im Jahr 2028 festhalten zu wollen.
"Wir halten an unserem Ziel fest, in den deutschen Fernverkehrsmarkt einzutreten", teilte das italienische Unternehmen auf Anfrage der "Rheinischen Post" mit. "Italo hat die erforderlichen Investitionen für die Beschaffung und Wartung der neuen Zugflotte getätigt, treibt alle vorbereitenden Maßnahmen für den Markteintritt planmäßig voran und ist entschlossen, ab 2028 wirksamen Wettbewerb im deutschen Markt einzuführen."
Bislang wird der Fernverkehr in Deutschland von der DB dominiert. Grundsätzlich ist es für andere Unternehmen möglich, Fernverkehrsverbindungen anzubieten. Die Infrastruktursparte der Deutschen Bahn, DB Infrago, erstellt die Netzfahrpläne aber von Jahr zu Jahr. Wegen der hohen Investitionssummen forderte Italo für die nötige Planungssicherheit die Vergabe von mehrjährigen Rahmenverträgen. Dies lehnte die Bundesnetzagentur allerdings ab.
Stattdessen ordnete die Behörde im Juli besagte Wettbewerbsklausel an: Auf stark beanspruchten Strecken sollte die Infrago mindestens 25 Prozent der Kapazitäten an Konkurrenten der DB abgeben müssen. Dies sollte für die Erstellung des Netzfahrplans für 2028 wirksam werden. Italo will ab dann Fernzugverbindungen auf den stark frequentierten und daher besonders profitablen Strecken von München über Köln nach Dortmund und von München nach Berlin anbieten.
Gegen die Anordnung klagte die DB Infrago. Die Regelung berge "erhebliche rechtliche und praktische Risiken für die Kapazitätsbewirtschaftung", erklärte sie im August. Sie verschärfe "das strukturelle Problem von Knoten und Kapazität". Auch weitere Vorgaben der Netzagentur zur Vergabe von Flächen in Bahnhöfen an neue Wettbewerber für Ticketschalter und Lounges kritisierte die Bahn.
Das Kölner Gericht erklärte nun, dass sich weder aus nationalem noch aus europäischem Recht ergebe, dass eine Wettbewerbsklausel nötig sei. "Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen", kritisierte es. Sie sei zu begrenzt, um Investitionen neuer Wettbewerber zu fördern. Es werde "keine Investitionsentscheidung von dem Vorhandensein der Wettbewerberklausel abhängig gemacht werden".
Zudem lehnte das Gericht ab, Lounges an Bahnhöfen "als Serviceeinrichtungen zu behandeln und entsprechende Zugangsregelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen". Die Leistungen, die in den Bahnhofs-Lounges erbracht würden, seien nicht "eisenbahnbetriebsbezogen". Die Bundesnetzagentur sei daher nicht zuständig.
Die DB Infrago erklärte, sie habe mit der Klage "frühe Rechtssicherheit und faire Vergabebedingungen" erreichen wollen. "Das Urteil schafft jetzt diese Klarheit. Das ist auch angesichts der sehr knappen Kapazitäten auf dem deutschen Schienennetz gut."
Das Gericht habe die Bundesnetzagentur "klar in die Schranken verwiesen", erklärte der Vorsitzende der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Martin Burkert. "Und das vollkommen zurecht." Die Entscheidung der Behörde hätte "den meisten Bahnkunden in Deutschland nicht mehr Wettbewerb gebracht, sondern sie vom Fernverkehr ausgeschlossen", fuhr Burkert fort. Es werfe aber Fragen auf, dass es "dazu erst ein Gericht brauchte und die Bundesregierung nicht im Vorfeld in der Lage war, ihre eigene Behörde zu steuern".
Das Verwaltungsgericht betonte, dass es nicht speziell über den Markteintritt eines Unternehmens zu entscheiden habe. "Gegenstand war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel, die mangels rechtlicher Grundlage und ihrer Ungeeignetheit verneint wurde." Die Entscheidung ist demnach nicht anfechtbar.
T.F.Russell--TNT