The National Times - ARD und ZDF ziehen erneut für höheren Rundfunkbeitrag vor Bundesverfassungsgericht

ARD und ZDF ziehen erneut für höheren Rundfunkbeitrag vor Bundesverfassungsgericht


ARD und ZDF ziehen erneut für höheren Rundfunkbeitrag vor Bundesverfassungsgericht
ARD und ZDF ziehen erneut für höheren Rundfunkbeitrag vor Bundesverfassungsgericht / Foto: © AFP/Archiv

ARD und ZDF ziehen für einen höheren Rundfunkbeitrag erneut vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Beide öffentlich-rechtlichen Sender begründeten dies am Dienstag damit, dass die Bundesländer bisher keine Umsetzung der von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarf der Rundfunkanstalten (KEF) empfohlenen Erhöhung um monatlich 58 Cent auf 18,94 Euro auf den Weg brachten. Dabei verwiesen ARD und ZDF auch auf die jüngste Ministerpräsidentenkonferenz, die im Oktober keinen entsprechenden Entwurf beschlossen hatte.

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Bereits die letzte Beitragserhöhung auf den jetzt gültigen Monatsbeitrag von 18,36 Euro war vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe durchgesetzt worden. Damals hatte das Land Sachsen-Anhalt die Erhöhung nicht mitgetragen.

Der ARD-Vorsitzende Kai Gniffke erklärte zum neuerlichen Klageweg: "Dieser Schritt fällt uns schwer, aber wir können eine Verletzung des Verfahrens nicht hinnehmen." Die Sender trügen Verantwortung über die nächsten vier Jahre hinaus für die dauerhafte Sicherung der staatsfernen Finanzierung und damit für journalistische Unabhängigkeit als Bestandteil der Rundfunkfreiheit. "Die ist gesetzlich geregelt, und Gesetze sind einzuhalten", erklärte der Intendant des Südwestrundfunks.

ZDF-Intendant Norbert Himmler erklärte: "Die Unabhängigkeit unserer Berichterstattung steht und fällt mit der Unabhängigkeit unserer Finanzierung." Der Blick auf die Krisenherde der Welt und die wachsende Verunsicherung auch in Deutschland zeigten, wie wertvoll der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Garant verlässlicher Informationen für die Gesellschaft sei. "Da die Länder die Beitragsempfehlung der KEF nicht umsetzen, bleibt uns keine andere Möglichkeit, als erneut Beschwerde in Karlsruhe einzulegen."

B.Scott--TNT

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