The National Times - Kein Anspruch auf Entschädigung trotz Datenschutzverstößen bei Facebook

Kein Anspruch auf Entschädigung trotz Datenschutzverstößen bei Facebook


Kein Anspruch auf Entschädigung trotz Datenschutzverstößen bei Facebook
Kein Anspruch auf Entschädigung trotz Datenschutzverstößen bei Facebook / Foto: © AFP/Archiv

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil zu sogenannten Scraping-Fällen im Onlinedienst Facebook eine Berufungsklage auf Schadensersatz abgewiesen. Obwohl Verstöße gegen Datenschutzvorschriften festgestellt wurden, konnte die Klägerin keinen ausreichenden immateriellen Schaden nachweisen, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. Ein Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen den Mutterkonzern Meta stehe ihr deshalb nicht zu. (Az. 7 U 19/23)

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Hintergrund war die Veröffentlichung von Daten von etwa 500 Millionen Facebook-Nutzern im Darknet im April 2021. Zu den betroffenen Nutzerdaten zählten unter anderem Namen und Telefonnummern. Die Kriminellen nutzten dabei die Suchfunktion von Facebook.

Nutzer konnten damals über die Eingabe von Telefonnummern in die Suchfunktion identifiziert werden. Im Jahr 2018 generierten Unbekannte millionenfach zufällige Telefonnummern und riefen über automatisierte Anfragen - das sogenannte Scraping - die Daten von Nutzern ab, deren Nummern darunter waren.

Die vom Scraping betroffene Klägerin zog gegen den Meta-Konzern vor Gericht und forderte eine Entschädigung von tausend Euro, denn der Social-Media-Gigant habe gegen die DSGVO verstoßen. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage jedoch zurück.

Im Berufungsverfahren stellte das OLG zwar Verstöße gegen Datenschutzvorschriften fest. Unter anderem fehlten wirksame Einwilligungen von Nutzern. Einen immateriellen Schaden habe die Klägerin aber nicht nachweisen können. Dazu müssten über den Datenschutzverstoß hinaus auch persönliche oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil fiel bereits Mitte August.

T.Cunningham--TNT

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