The National Times - Gericht: Straffälliger Mann aus Pakistan darf ausgewiesen werden

Gericht: Straffälliger Mann aus Pakistan darf ausgewiesen werden


Gericht: Straffälliger Mann aus Pakistan darf ausgewiesen werden
Gericht: Straffälliger Mann aus Pakistan darf ausgewiesen werden / Foto: © AFP/Archiv

Ein unter anderem wegen Sexualstraftaten verurteilter Mann aus Pakistan darf laut einem Gerichtsurteil aus Deutschland ausgewiesen werden. Die Anwesenheit des Manns gefährde hierzulande die öffentliche Sicherheit und Ordnung, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe laut Mitteilung vom Dienstag. Die Klage des Manns gegen eine entsprechende Ausweisungsverfügung wies das Gericht damit ab.

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Der Pakistaner war 2015 nach Deutschland gekommen. Sein Asylverfahren blieb aber erfolglos. Später wurde er Vater eines deutschen Kinds. Seitdem war er geduldet. Laut Gerichtsangaben wurde der Mann mehrfach straffällig. Das Landgericht Tübingen verurteilte ihn zu viereinhalb Jahren Haft wegen Vergewaltigung mit schwerem sexuellem Kindesmissbrauchs und wegen Abgabe von Drogen an Minderjährige.

Daneben ergingen auch Strafbefehle wegen Betrugs, Bedrohung, Diebstahls und Erschleichens von Leistungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ordnete im März 2024 schließlich die Ausweisung des inhaftierten Manns an - zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nun entschied.

Das Gericht sah aufgrund der vorsätzlichen Straftaten des Klägers ein "besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse". Denn von dem Kläger gehe nach wie vor die Gefahr aus, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen werde.

Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger von seiner Persönlichkeit her eigene Verfehlungen leugne und sich manipulativ verhalte. Er habe seine Taten bisher nicht aufgearbeitet und zeige kein Unrechtsbewusstsein. Es bestehe keine positive Sozialprognose.

Die Bindung zu seinem Kind schätzte das Gericht zudem nicht als besonders eng ein. Der Mann habe sein Engagement schon vor der Haft nur auf Besuche beschränkt. Daher wiege das Ausweisungsinteresse schwerer als das Bleibeinteresse. Das Urteil fiel Ende Mai, es ist noch nicht rechtskräftig.

A.Parker--TNT

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