The National Times - Verwaltungsgericht kippt Stadtratsbeschluss gegen Kooperation mit AfD-Mitglied

Verwaltungsgericht kippt Stadtratsbeschluss gegen Kooperation mit AfD-Mitglied


Verwaltungsgericht kippt Stadtratsbeschluss gegen Kooperation mit AfD-Mitglied
Verwaltungsgericht kippt Stadtratsbeschluss gegen Kooperation mit AfD-Mitglied / Foto: © AFP/Archiv

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat einen Grundsatzbeschluss des Stadtrats von Kaarst gegen eine Zusammenarbeit mit einem Vertreter der AfD für rechtswidrig erklärt. Nach Gerichtsangaben vom Montag darf das oberste Verwaltungsorgan der Gemeinde keinen Beschluss fassen, der ein Mitglied "nach außen wahrnehmbar in seinem Statusrecht als Ratsmitglied herabsetzt und zu einem Ratsmitglied zweiter Klasse macht".

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Alle Mitglieder hätten einen Rechtsanspruch darauf, vom Rat als "Gesamtorgan" formal gleich behandelt zu werden, führten die Richter aus. Das gelte unabhängig von politischen Ausrichtungen.

Das Urteil bezieht sich auf einen knapp zwei Jahre alten Beschluss des Kaarster Stadtrats. Ende Juni 2020 nahm das Kommunalparlament nach Angaben des Gerichts einen Antrag der Grünen an, der gegen ein AfD-Ratsmitglied gerichtet war. Sämtliche Fraktionen und andere Mitglieder schlossen darin aus, mit dem Abgeordneten zu kooperieren, der seinerzeit als Einzelabgeordneter die AfD vertrat.

Der frühere AfD-Vertreter, der den Stadtrat im Herbst 2020 wieder verließ, ging dagegen vor. Nachdem sowohl die damalige Kaarster Bürgermeisterin als auch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landes ein Einschreiten abgelehnt hatten, klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Gegen dessen Entscheidung kann noch per Beschwerde vorgegangen werden, über deren Annahme das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil mit grundsätzlichen Erwägungen. Es müsse eine "rechtliche Grenze" gezogen werden, um zu verhindern, dass eine Mehrheit im Rat "einzelne politisch unliebsame Ratsmitglieder" öffentlich bloßstelle und durch in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse ausgrenze. Stattdessen müsse sie die politische Auseinandersetzung im Kommunalparlament "in der Sache" suchen. Der fragliche Beschluss sei nicht zulässig.

S.Mitchell--TNT

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