The National Times - Scholz sieht keinen Bedarf an Gesetzesregelungen zu Streikrecht

Scholz sieht keinen Bedarf an Gesetzesregelungen zu Streikrecht


Scholz sieht keinen Bedarf an Gesetzesregelungen zu Streikrecht
Scholz sieht keinen Bedarf an Gesetzesregelungen zu Streikrecht / Foto: © AFP

Trotz des festgefahrenen Tarifkonflikts zwischen der Bahn und der Lokführergewerkschaft GDL und mehrerer Streiks sieht Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Beschränkung des Streikrechts. Das Streikrecht sei "als demokratisches Recht" von Gewerkschaften und Arbeitnehmern erkämpft worden, sagte Scholz am Mittwoch im Bundestag. Das Land könne "stolz" sein auf die Sozialpartnerschaft. Eine gesetzliche Regelung des Streikrechts halte er nicht für nötig, sagte Scholz - und richtete einen Appell an die Tarifpartner: "Es kommt immer darauf an, dass alle von ihren Möglichkeiten auch einen guten Gebrauch machen."

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Der Kanzler äußerte sich in der Fragestunde des Bundestags auf eine Frage des FDP-Abgeordneten Reinhard Houben. Dieser hatte auf die kostspieligen Folgen des Bahnstreiks verwiesen und darauf, dass es in anderen europäischen Ländern gesetzliche Regelungen zu Streiks in der kritischen Infrastruktur gebe.

Scholz entgegnete: "Wir sind das Land mit den wahrscheinlich wenigstens Streiks in Europa, oder ziemlich dicht dabei." Es gebe "in anderen Ländern viel mehr Streiks und Tarifauseinandersetzungen". Mancher Manager in Deutschland "freut sich sehr, dass es nicht so zugeht wie in anderen Ländern".

Zur Ausübung des Streikrechts gehöre dazu, "dass man dafür sorgt, dass nicht das Land und dass nicht Menschen gefährdet werden", fügte Scholz hinzu. "Wir können uns auf die Gewerkschaften in Deutschland in dieser Hinsicht verlassen."

Der Kanzler verwies zudem darauf, dass die Streiks etwa bei der Bahn auch eine Folge von Privatisierungen seien. Mit der Privatisierung "haben wir auch die Entscheidung getroffen, dass das Streikrecht gewissermaßen dort auch möglich ist", sagte Scholz. Früher seien solche Aufgaben von Beamtinnen und Beamten ausgeführt worden, die einem Streikverbot unterliegen.

P.Johnston--TNT

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