The National Times - Verwaltungsgericht: Schüler in Berlin müssen sich weiter auf Corona testen

Verwaltungsgericht: Schüler in Berlin müssen sich weiter auf Corona testen


Verwaltungsgericht: Schüler in Berlin müssen sich weiter auf Corona testen
Verwaltungsgericht: Schüler in Berlin müssen sich weiter auf Corona testen / Foto: © AFP

Schülerinnen und Schüler in Berlin müssen sich weiter auf Corona testen, um zum Unterricht zugelassen zu werden. Die Verpflichtung zum Selbsttest vor dem Schulbesuch sei rechtmäßig, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag. Es wies damit mehrere Eilanträge gegen die Testpflicht zurück. Berlin ist den Angaben zufolge derzeit das einzige Bundesland, das diese für Schüler weiter anordnet. (VG 3 L 143/22, u.a.)

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Auf Grundlage der Corona-Basisschutzverordnung hat die Berliner Senatsverwaltung vorgeschrieben, dass Schülerinnen und Schüler nur am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, wenn sie sich zwei Mal pro Woche einem Test auf das Coronavirus unterziehen und das Ergebnis negativ ausfällt. Der Testpflicht stünden keine durchgreifenden Bedenken entgegen, entschied nun das Gericht. Sie könne auch unabhängig von einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme angeordnet werden.

Es liege auch keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler mit Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsgebäuden vor, für die keine Testpflicht mehr gelte. Denn bei Letzteren falle es im Grundsatz leichter als in Schulen, insbesondere in der Primarstufe, die Hygienemaßnahmen umzusetzen.

Zu beanstanden sei auch nicht, dass die Senatsverwaltung geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler nicht von der Testpflicht ausnehme. Denn das Robert-Koch-Institut schätze die Gefährdung durch Covid-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein und schließe eine Infektion allein durch eine Impfung oder Genesung nicht aus.

Der Umstand, dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, sei zudem nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz zu begründen, hieß es weiter. Dieser fordere nur eine Gleichbehandlung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Verordnungsbehörde. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

S.Clarke--TNT

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