The National Times - Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen

Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen


Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen
Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen

Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse die Namen der Verkäufer des sogenannten Schabowski-Zettels nennen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag. Es gab damit der Klage eines Journalisten teilweise statt. (Az.: 6 K 3228/19)

Textgröße ändern:

Es geht dabei um den Zettel, von dem das SED-Politbüromitglied Günter Schabowski auf einer Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas. Mit dem holprigen Satz "Das tritt nach meiner Kenntnis, ist das sofort, unverzüglich" schrieb er Geschichte. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.

Das Haus der Geschichte in Bonn übernahm den "Schabowski-Zettel" im Jahr 2015 in seine Sammlung, nachdem es ihn von einem Verkäufer für eine Summe von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den Zettel zuvor wiederum von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben.

Der klagende Journalist verlangte vom Haus der Geschichte Auskunft über die Namen der beiden Verkäufer sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Auskünften das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers entgegenstehe.

Dem Zweitverkäufer sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Die Stiftung argumentierte, wenn sie potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie zum Beispiel gegenüber Museen nicht konkurrenzfähig.

Das Gericht folgte dem im Wesentlichen nicht. Nach seinem Urteil überwiegt das Informationsinteresse der Presse die Interessen des Zweitverkäufers und der Beklagten. Da das Haus der Geschichte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und Ausstellungsstücke wie der "Schabowski-Zettel" mit staatlichen Geldern erworben würden, bestehe ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings insoweit ab, als der Journalist Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte verlangte. Das sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Berufung am Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.

B.Scott--TNT

Empfohlen

Unterbringung in Psychiatrie wegen Tötung in Gemeinschaftsunterkunft in Hessen

Weil er einen Mitbewohner getötet haben soll, hat das Landgericht im hessischen Kassel gegen einen 24-Jährigen die dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Mann galt wegen einer psychischen Krankheit als schuldunfähig, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag sagte. Das Urteil wurde am Montag verkündet.

Mecklenburg-Vorpommern: Sechs Jahre Haft für sexuellen Kindesmissbrauch in Asien

Weil er über Jahre hinweg Kinder in Asien sexuell missbraucht haben soll, hat das Landgericht Schwerin einen 72-Jährigen zu sechs Jahren Haft verurteilt. Schuldig gesprochen wurde er wegen sexuellen Kindesmissbrauchs in 13 Fällen und des Besitzes von Kinderpornografie, wie ein Gerichtssprecher in der Landeshauptstadt Mecklenburg-Vorpommerns am Dienstag mitteilte.

Mann stürzt bei Baumpflegearbeiten in Schleswig-Holstein von Kran und stirbt

Bei Baumpflegearbeiten ist ein 62-Jähriger in Schleswig-Holstein von einem Kran gestürzt und gestorben. Der Mann erlag seinen Verletzungen noch vor Ort, wie die Polizei in Bad Segeberg am Dienstag mitteilte. Demnach ereignete sich der Unfall am Montagnachmittag in Tornesch.

Hundehalterin in Hessen bei Rettungsaktion verletzt: Schmerzensgeld rechtens

Verletzt sich eine Hundehalterin, weil sie ihr Tier aus dem Maul eines in der Öffentlichkeit freilaufenden aggressiven anderen Hunds befreit, kann sie laut einem Urteil aus Hessen von der Halterin des angreifenden Tiers Schmerzensgeld verlangen. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mitteilte, erhält die Klägerin 1200 Euro Schmerzensgeld. Zudem sprach es ihr den Ersatz materieller Schäden zu. (Az.: 14 U 40/26)

Textgröße ändern: