The National Times - Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen

Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen


Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen
Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen

Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse die Namen der Verkäufer des sogenannten Schabowski-Zettels nennen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag. Es gab damit der Klage eines Journalisten teilweise statt. (Az.: 6 K 3228/19)

Textgröße ändern:

Es geht dabei um den Zettel, von dem das SED-Politbüromitglied Günter Schabowski auf einer Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas. Mit dem holprigen Satz "Das tritt nach meiner Kenntnis, ist das sofort, unverzüglich" schrieb er Geschichte. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.

Das Haus der Geschichte in Bonn übernahm den "Schabowski-Zettel" im Jahr 2015 in seine Sammlung, nachdem es ihn von einem Verkäufer für eine Summe von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den Zettel zuvor wiederum von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben.

Der klagende Journalist verlangte vom Haus der Geschichte Auskunft über die Namen der beiden Verkäufer sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Auskünften das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers entgegenstehe.

Dem Zweitverkäufer sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Die Stiftung argumentierte, wenn sie potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie zum Beispiel gegenüber Museen nicht konkurrenzfähig.

Das Gericht folgte dem im Wesentlichen nicht. Nach seinem Urteil überwiegt das Informationsinteresse der Presse die Interessen des Zweitverkäufers und der Beklagten. Da das Haus der Geschichte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und Ausstellungsstücke wie der "Schabowski-Zettel" mit staatlichen Geldern erworben würden, bestehe ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings insoweit ab, als der Journalist Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte verlangte. Das sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Berufung am Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.

B.Scott--TNT

Empfohlen

Klage von Tiktok-Konzern Bytedance gegen strengere Regeln hat schlechte Chancen

Die Klage des chinesischen Bytedance-Konzerns gegen seine Einstufung als sogenannter digitaler Torwächter in der EU hat einem neuen Gutachten zufolge keine großen Chancen. Der zuständige Generalanwalt Andrea Biondi riet dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag, die Klage abzuweisen. Ein Urteil ist das noch nicht, die Richterinnen und Richter orientieren sich aber oft an den Gutachten. (Az. C-627/24 P)

117 Jahre alte Albanerin möglicherweise älteste Frau der Welt

Mit stolzen 117 Jahren ist die Albanerin Qamile Marra möglicherweise die älteste Frau der Welt: Laut ihren Ausweisdokumenten ist sie am 19. August 1909 zur Welt gekommen und damit zwei Tage älter als die derzeit vom Guinness-Buch als Rekordhalterin geführte Britin Ethel Caterham.

Vatikan: Papst Leo XIV. hat "gute Nacht" im Krankenhaus verbracht

Papst Leo XIV. erholt sich nach Angaben des Vatikans weiterhin gut von seiner Lungenkrebs-Operation. "Er hat eine gute Nacht im Krankenhaus verbracht, ist aufgestanden und hat gefrühstückt", teilte der Heilige Stuhl am Donnerstag im Onlinedienst Telegram mit. Bei der Operation war am Dienstag beim Pontifex Lungenkrebs festgestellt worden.

Europäischer Gerichtshof: Nach Betrug muss Bank verlorenen Betrag sofort erstatten

Nach einem Betrug muss die Bank dem Kunden den verlorenen Betrag sofort erstatten - auch wenn der Kunde womöglich unvorsichtig handelte. Erst danach kann die Bank wiederum gegen ihren Kunden vorgehen und von diesem die Erstattung von Verlusten verlangen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Das Geldinstitut muss dafür aber nachweisen, dass der Verbraucher absichtlich oder grob fahrlässig seine Daten nicht schützte. (Az. C-70/25)

Textgröße ändern: