The National Times - Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen

Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen


Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen
Haus der Geschichte muss Verkäufer von "Schabowski-Zettel" nennen

Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse die Namen der Verkäufer des sogenannten Schabowski-Zettels nennen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag. Es gab damit der Klage eines Journalisten teilweise statt. (Az.: 6 K 3228/19)

Textgröße ändern:

Es geht dabei um den Zettel, von dem das SED-Politbüromitglied Günter Schabowski auf einer Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas. Mit dem holprigen Satz "Das tritt nach meiner Kenntnis, ist das sofort, unverzüglich" schrieb er Geschichte. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.

Das Haus der Geschichte in Bonn übernahm den "Schabowski-Zettel" im Jahr 2015 in seine Sammlung, nachdem es ihn von einem Verkäufer für eine Summe von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den Zettel zuvor wiederum von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben.

Der klagende Journalist verlangte vom Haus der Geschichte Auskunft über die Namen der beiden Verkäufer sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Auskünften das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers entgegenstehe.

Dem Zweitverkäufer sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Die Stiftung argumentierte, wenn sie potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie zum Beispiel gegenüber Museen nicht konkurrenzfähig.

Das Gericht folgte dem im Wesentlichen nicht. Nach seinem Urteil überwiegt das Informationsinteresse der Presse die Interessen des Zweitverkäufers und der Beklagten. Da das Haus der Geschichte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und Ausstellungsstücke wie der "Schabowski-Zettel" mit staatlichen Geldern erworben würden, bestehe ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings insoweit ab, als der Journalist Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte verlangte. Das sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Berufung am Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.

B.Scott--TNT

Empfohlen

FDP hat keinen Anspruch auf Teilnahme an TV-Triell vor Wahl in Baden-Württemberg

Die FDP in Baden-Württemberg ist auch wegen ihrer schlechten Wahl- und Umfrageergebnisse der jüngeren Zeit mit dem Versuch gescheitert, sich in das Fernseh-Triell des Südwestrundfunks (SWR) vor der Landtagswahl in Baden-Württemberg einzuklagen. Das Verwaltungsgericht in Stuttgart lehnte am Donnerstag alle Anträge des FDP-Landesverbands dazu ab. Damit bleibt es bei einem Triell der Spitzenkandidaten von CDU, Grünen und AfD.

Klage gegen Rüstungsexporte nach Israel scheitert vor Bundesverfassungsgericht

Die Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers gegen die Genehmigung von Rüstungslieferungen nach Israel ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Karlsruhe erklärte sie nach Angaben vom Donnerstag für unzulässig. Zu einer inhaltlichen Entscheidung über mögliche Schutzpflichten Deutschlands für Menschen im Gazastreifen kam es darum nicht. (Az. 2 BvR 1626/25)

EuGH befasst sich mit Klagen zu Ungarn-Geldern und umstrittenem Gesetz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg befasst sich am Donnerstag (09.30 Uhr) mit Klagen mit Bezug zu Ungarn. Dabei geht es einmal um das sogenannte Souveränitätsgesetz, ein anderes Mal um die Freigabe von zehn Milliarden Euro an EU-Geldern für Budapest. In beiden Fällen werden die Schlussanträge, juristische Gutachten, vorgelegt. (Az. C-829/24 u.a.)

BGH verhandelt über Werbung für medizinisches Cannabis auf Rezept

Um das heiß diskutierte Thema medizinisches Cannabis und Werbung dafür geht es am Donnerstag (10.00 Uhr) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen ein Vermittlungsportal für Arzttermine, um ein solches Rezept zu bekommen. Die Ärzte zahlen für die Vermittlung, ein pharmazeutischer Großhändler und ein Marktplatz für Versandapotheken sind mit dem Portal als Konzern verbunden. (Az. I ZR 74/25)

Textgröße ändern: