The National Times - Nach spektakulärem Einbruch bei Haspa: Klage auf höheren Schadenersatz abgewiesen

Nach spektakulärem Einbruch bei Haspa: Klage auf höheren Schadenersatz abgewiesen


Nach spektakulärem Einbruch bei Haspa: Klage auf höheren Schadenersatz abgewiesen
Nach spektakulärem Einbruch bei Haspa: Klage auf höheren Schadenersatz abgewiesen / Foto: © AFP/Archiv

Knapp fünf Jahre nach einem spektakulären Einbruch in eine Filiale der Hamburger Sparkassse (Haspa) in Norderstedt ist eine Klage auf höheren Schadenersatz ohne Erfolg geblieben. Die Haspa habe keine Pflichten aus dem Vertrag über die Miete eines Schließfachs verletzt, erklärte das Oberlandesgericht Hamburg am Mittwoch. Bei dem Einbruch im August 2021 waren etwa 650 Schließfächer ausgeräumt worden.

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Die Täter brachen mit Hilfe eines Kernbohrers aus einer über der Filiale gelegenen leerstehenden Praxis in die Tresorräume ein. Sie manipulierten außerdem einen Bewegungsmelder, der deswegen nicht anschlug. Ausgeräumt wurde auch das Schließfach eines Kunden, der dort nach eigenen Angaben 150.000 Euro lagerte.

Die Haspa zahlte ihm 40.000 Euro Schadenersatz und berief sich darauf, dass diese Summe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sei. Der Kunde trat seine Ansprüche an die Klägerin ab, die sich 2022 an das Hamburger Landgericht wandte.

Dieses entschied 2023, dass der Schadenersatz 110.000 Euro betragen solle. Die Haspa habe ihre Pflicht zur tresormäßigen Sicherung verletzt. Dagegen legte die Sparkasse Berufung beim Oberlandesgericht ein, die nun Erfolg hatte. Das Gericht änderte das Urteil von 2023 und wies die Klage ab.

Die Haspa habe die Vorschriften eingehalten, erklärte es. Der verbaute Bewegungsmelder sei laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Zeitpunkt des Einbruchs das beste am Markt verfügbare Modell mit dem besten Schutzniveau gewesen. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass dieser Bewegungsmelder hätte manipuliert werden können.

Auch bei der Schließfachanlage habe das Schutzniveau ausgereicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht ließ zwar die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu, dagegen kann aber noch eine Beschwerde erhoben werden.

R.T.Gilbert--TNT

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