The National Times - Neue Frau hat kein Visum: Vater muss Unterhaltsvorschuss trotzdem zurückzahlen

Neue Frau hat kein Visum: Vater muss Unterhaltsvorschuss trotzdem zurückzahlen


Neue Frau hat kein Visum: Vater muss Unterhaltsvorschuss trotzdem zurückzahlen
Neue Frau hat kein Visum: Vater muss Unterhaltsvorschuss trotzdem zurückzahlen / Foto: © AFP/Archiv

Ein von der Kindsmutter geschiedener und mit einer in Afghanistan lebenden Frau neu verheirateter Vater muss den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt zurückzahlen. Denn mit der Heirat entfällt der Anspruch auf den Vorschuss, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied - auch wenn die neue Frau noch kein Visum hat und nicht nach Deutschland kommen kann. (Az. 5 C 7.24)

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Das Kind wurde 2009 geboren, es lebt beim Vater. Nach der Trennung bezog er ab 2016 Unterhaltsvorschuss für das Kind. Im September 2018 heiratete er ein zweites Mal. Die Hochzeit fand in Afghanistan statt, seine afghanische Frau konnte aber erst Anfang Januar 2021 einreisen, weil sie zuvor kein Einreisevisum für Deutschland bekam.

Wenig später - im März 2021 - erfuhr die Stadt München, wo die Familie lebt, durch Abfragen der Meldedaten von der Heirat. Sie forderte von dem Mann den Unterhaltsvorschuss zurück, den sie zwischen der Heirat 2018 und dem Abfragen der Daten 2021 gezahlt hatte, etwa 6500 Euro.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass er zahlen muss. Denn grundsätzlich fällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss weg, wenn der bis dahin alleinerziehende Elternteil neu heiratet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Ehepartner dauernd getrennt leben. Dieses Getrenntleben ist im Gesetz genau definiert und umfasst den Fall der Frau in Afghanistan nicht, wie das Gericht ausführte.

Vielmehr gibt es nur dann einen Anspruch, wenn die Ehepartner sich trennten oder wenn einer von ihnen wegen Krankheit, Behinderung oder einer gerichtlichen Anordnung für mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht wird.

Der Kläger muss also zahlen. Er hätte die neue Heirat bei der Stadt angeben müssen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Dieser gesetzlichen Pflicht kam er fahrlässigerweise nicht nach.

N.Roberts--TNT

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