The National Times - Arbeit in mehreren EU-Staaten: EuGH legt Kriterien für anwendbares Recht fest

Arbeit in mehreren EU-Staaten: EuGH legt Kriterien für anwendbares Recht fest


Arbeit in mehreren EU-Staaten: EuGH legt Kriterien für anwendbares Recht fest
Arbeit in mehreren EU-Staaten: EuGH legt Kriterien für anwendbares Recht fest / Foto: © AFP/Archiv

Wenn ein europäischer Arbeitnehmer in mehreren EU-Staaten arbeitet, kann es mit dem Arbeitsrecht kompliziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte am Donnerstag Kriterien auf, um zu bestimmen, welches Recht angewendet werden muss. Konkret ging es um einen Franzosen, der als Lastwagenfahrer zwölf Jahre lang für ein luxemburgisches Transportunternehmen arbeitete. (Az. C-485/24)

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Der Mann wurde im Jahr 2002 eingestellt. Im Arbeitsvertrag war vorgesehen, dass luxemburgisches Recht gilt. Der Fahrer sollte in mehreren europäischen Ländern Güter transportieren. Im Januar 2014 wollte das Unternehmen seine Arbeitszeit reduzieren, was er ablehnte. Im März 2014 stellte die Firma fest, dass er mehr als die Hälfte seiner Arbeit in Frankreich ausübte und darum bei der französischen Sozialversicherung angemeldet werden müsse.

Sie bestätigte ein Angebot, ihn in einem französischen Unternehmen einzustellen. Zum Juli 2014 wurde ihm aber gekündigt, da er seine Arbeitszeit nicht verkürzen wollte. Dagegen klagte er in Frankreich und forderte eine Entschädigung. Der französische Kassationsgerichtshof fragte den EuGH, welches Arbeitsrecht angewandt werden muss - da der Fahrer ja mit Frankreich einen neuen gewöhnlichen Arbeitsort bekommen sollte.

Dieser neue Ort müsse bei der Prüfung berücksichtigt werden, erklärte der EuGH nun. Er bezog sich auf das Übereinkommen von Rom von 1980. Demnach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich zwar vertraglich auf ein Arbeitsrecht einigen. Das darf aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer Schutz entzogen wird, der ihm sonst zustünde.

Das anwendbare Recht sei über zwei Kriterien zu bestimmen: Erstens kann es das Recht des Staates sein, in dem der Arbeitnehmer normalerweise arbeitet. Wenn das nicht greift, kann es das Recht des Staates sein, in dem die Niederlassung der Firma ihren Sitz hat. Wenn der Arbeitsvertrag aber enge Verbindungen zu einem weiteren Land hat, gilt dessen Recht.

Im Fall des Lastwagenfahrers lässt sich über das erste Kriterium kein Staat bestimmen, wie der EuGH ausführte. Denn sein Arbeitsort habe sich verlagert. Also greife das zweite Kriterium, der Firmensitz in Luxemburg. Das französische Gericht müsse aber entscheiden, ob der Arbeitsvertrag doch engere Verbindungen zu Frankreich habe. Dabei muss es den letzten gewöhnlichen Arbeitsort und die Pflicht zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung berücksichtigen.

F.Morgan--TNT

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