The National Times - Zwölf Jahre nach tödlichem Kranumsturz in Hessen: Baubeteiligte und Eigentümer haften

Zwölf Jahre nach tödlichem Kranumsturz in Hessen: Baubeteiligte und Eigentümer haften


Zwölf Jahre nach tödlichem Kranumsturz in Hessen: Baubeteiligte und Eigentümer haften
Zwölf Jahre nach tödlichem Kranumsturz in Hessen: Baubeteiligte und Eigentümer haften / Foto: © AFP/Archiv

Fast zwölf Jahre nach einem tödlichen Kranumsturz im hessischen Bad Homburg sollen die Kraneigentümerin und die beim Aufbau Beteiligten Schadenersatz zahlen. Wenn ein Kran wegen einer falschen Montage umstürze, müssten das mit dem Aufbau beauftragte Unternehmen, sein Geschäftsführer und die Kraneigentümerin gemeinsam haften, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mit. (Az.: 29 U 50/24)

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Konkret stritten sich die Prozessbeteiligten um Schadensersatzansprüche. Dabei ging es um einen Kranunfall im Dezember 2013 in Bad Homburg. Der Kran war während Bauarbeiten auf einen benachbarten Supermarkt gestürzt und hatte das Dach durchschlagen. Eine Kundin kam ums Leben, weitere Menschen wurden verletzt.

Zwei der bei dem Unfall Verletzten klagten nun gegen eine Firma, die den Kran aufgebaut hatte, sowie gegen deren Geschäftsführer, den Besitzer des Krans und einen Sachverständigen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage in erster Instanz überwiegend statt. Dagegen legten alle Beklagten Berufung ein.

Diese Berufungen wies das Oberlandesgericht nun überwiegend zurück. Lediglich der Sachverständige muss nicht haften, wie die Richter urteilten. Die Kraneigentümerin haftet, weil sie den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft aufbauen ließ.

Auch die Firma, die den Auftrag zum Aufbau hatte, und ihr Geschäftsführer müssen zahlen. Diese verletzten eigene Sicherungspflichten. Ein Bauunternehmer muss nicht nur seinen Auftraggeber vor Schäden bewahren, sondern auch Dritte, die mit Gefahren der Baustelle in Berührung kommen.

Nur der Sachverständige, den die Kraneigentümerin mit der Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften beauftragte, muss nicht haften. Dieser Vertrag hatte keine Schutzwirkung für Dritte auf dem Nachbargrundstück. Mit dem Prüfauftrag übernahm er keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin. Dass er es unterließ, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, reicht nicht für eine Haftung aus. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

G.Waters--TNT

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