The National Times - Urteile zu Vaterschaft und BKA: Karlsruhe verlängert Übergangsfristen

Urteile zu Vaterschaft und BKA: Karlsruhe verlängert Übergangsfristen


Urteile zu Vaterschaft und BKA: Karlsruhe verlängert Übergangsfristen
Urteile zu Vaterschaft und BKA: Karlsruhe verlängert Übergangsfristen / Foto: © AFP/Archiv

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Fällen die Fristen für den Gesetzgeber verlängert, um verfassungswidrige Regelungen neu zu gestalten. Es geht um die Rechte leiblicher Väter und die Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) beim Datensammeln, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Beide von der früheren Bundesregierung geplanten Änderungsgesetze konnten demnach wegen der vorgezogenen Neuwahl des Bundestags im Februar nicht mehr verabschiedet werden. (Az. 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21)

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Im Oktober hatte das Gericht entschieden, dass beim BKA-Gesetz nachgebessert werden muss. Die Befugnisse des BKA beim Erheben und Speichern von Daten gingen teilweise zu weit. Dabei ging es um die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen und um die Speicherung von Daten in einem polizeilichen Informationsverbund. Für eine Neuregelung setzte das Gericht eine Frist bis Ende Juli, bis dahin sollten die bisherigen Regelungen mit bestimmten Maßgaben weiter gelten. Diese Frist wurde nun bis Ende März 2026 verlängert.

Das gilt auch für gewisse Regelungen zu Vaterschaft, über die Karlsruhe im April 2024 entschied. Es soll für leibliche Väter in Patchworkfamilien einfacher werden, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Manns anzufechten. Die aktuelle Regelung sollte ursprünglich bis Ende Juni gelten, die Frist wurde aber ebenfalls bis Ende März kommenden Jahres verlängert.

Das Bundesverfassungsgericht beschrieb, dass es bei Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung Anfang April angefragt habe, ob mit einer Neuregelung innerhalb der ursprünglichen Fristen zu rechnen sei. Der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) habe vorgeschlagen, die Fristen zu verlängern. Zwar hätten die zuständigen Ministerien Entwürfe für Änderungsgesetze erstellt, die Gesetze hätten aber wegen des vorzeitigen Endes der Wahlperiode nicht verabschiedet werden können.

Die Beschwerdeführenden in den beiden Verfahren waren nicht grundsätzlich gegen eine Fristverlängerung. Das Gericht verlängerte die entsprechenden Anordnungen.

H.Davies--TNT

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