The National Times - NRW-Kabinett für Strafbarkeit rassistischer Äußerungen in geschlossenen Chats

NRW-Kabinett für Strafbarkeit rassistischer Äußerungen in geschlossenen Chats


NRW-Kabinett für Strafbarkeit rassistischer Äußerungen in geschlossenen Chats
NRW-Kabinett für Strafbarkeit rassistischer Äußerungen in geschlossenen Chats / Foto: © AFP/Archiv

Nordrhein-Westfalen hat sich mit Blick auf fremdenfeindliche Äußerungen in geschlossenen Chatgruppen von Beamten für eine Änderung des Strafgesetzes ausgesprochen. Das Landeskabinett beschloss am Dienstag in Düsseldorf, Ende September eine Initiative in den Bundesrat einzubringen, wie die Staatskanzlei mitteilte. Der Austausch rassistischer, antisemitischer oder fremdenfeindlicher Inhalte soll in geschlossenen Chatgruppen für Amtsträger strafbar werden.

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Landesinnenminister Herbert Reul (CDU) sprach von einer "Nulltoleranz". "Wenn Amtsträgerinnen und Amtsträger querschlagen, müssen wir auch in der Lage sein durchzugreifen", erklärte er. Geschlossene Chatgruppe dürften "keine Privatpartys mehr bleiben, auf denen sich wie selbstverständlich extremistische oder kriminelle Schmuddelbildchen zugeschickt werden".

Auch Landesjustizminister Benjamin Limbach (Grüne) unterstützte die Verschärfung des Strafrechts. Es brauche einen "strafrechtlichen Riegel", wenn Einzelne meinten, "rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Ideologien im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit austauschen zu können", erklärte er.

In Nordrhein-Westfalen waren zuletzt immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen Beamte volksverhetzende Inhalte in geschlossenen Chatgruppen - etwa bei Whatsapp - teilten. In die Chats verwickelt waren auch Polizeibeamte, Justizvollzugsbedienstete oder Soldaten der Bundeswehr.

Ermittlungsverfahren mussten den Angaben zufolge regelmäßig eingestellt werden, weil entsprechende Äußerungen derzeit erst dann strafbar sind, wenn ein größerer Personenkreis angesprochen wird. Bei der geplanten Initiative geht es um einen neuen Paragrafen 341 im Strafgesetzbuch und einen neuen Paragrafen 48 im Wehrstrafgesetz, dem besonderen Strafrecht der Soldaten.

T.F.Russell--TNT

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