The National Times - Sicherheitsstandards gelten auch für Aufbewahrung von Schlüssel zu Waffenschrank

Sicherheitsstandards gelten auch für Aufbewahrung von Schlüssel zu Waffenschrank


Sicherheitsstandards gelten auch für Aufbewahrung von Schlüssel zu Waffenschrank
Sicherheitsstandards gelten auch für Aufbewahrung von Schlüssel zu Waffenschrank / Foto: © GETTY IMAGES NORTH AMERICA/AFP/Archiv

Schlüssel für einen Waffenschrank müssen einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zufolge ebenfalls in einem Tresor aufbewahrt werden, der den gesetzlichen Sicherheitsstandards für Waffenschränke entspricht. Darauf wies das Gericht in Münster in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung hin. (Az. 20 A 2384/20)

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Zugleich gaben die Richterinnen und Richter in dem Verfahren allerdings einem Jäger Recht, der sich gegen den Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit wehrte. Ihm waren zwei Pistolen und Munition bei einem Einbruch gestohlen worden, wobei er laut Polizei die Schlüssel zu seinem Waffenschrank in einem 40 Kilogramm schweren Stahltresor mit Zahlenschloss verwahrt hatte, der den Sicherheitsstandards nicht entsprach.

Laut Gericht handelte es sich zwar um einen "objektiven Sorgfaltsverstoß", der "ausnahmsweise" jedoch keine Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertige. Es fehlten konkrete gesetzliche oder fachgerichtliche Vorgaben zur Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke, und "juristischen Laien" wie dem Kläger habe es sich deshalb auch nicht aufdrängen müssen, dass diese nach denselben Sicherheitsstandards zu verwahren seien wie die Waffen, führte das OVG aus.

Im konkreten Einzelfall habe der Kläger durch die Wahl eines Stahltresors außerdem Maßnahmen getroffen, die geeignet gewesen seien, den Zugriff von unbefugten Dritten auf die Schlüssel zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Es sei daher "ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen", fügten die Richterinnen und Richter hinzu.

In zweiter Instanz korrigierten sie deshalb nun ein Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts, das den von den Waffenbehörde verhängten Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis gebilligt hatte. Eine Revision ließ das OVG nicht zu. Dagegen ist noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.

G.Waters--TNT

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