The National Times - Automatischer Anspruch auf Schadenersatz nach Unfall bei Tandemfallschirmsprung

Automatischer Anspruch auf Schadenersatz nach Unfall bei Tandemfallschirmsprung


Automatischer Anspruch auf Schadenersatz nach Unfall bei Tandemfallschirmsprung
Automatischer Anspruch auf Schadenersatz nach Unfall bei Tandemfallschirmsprung / Foto: © AFP/Archiv

Wird ein Mensch bei einer harten Landung nach einem Tandem-Fallschirmsprung verletzt, steht ihm Schadenersatz zu. Dies ergebe sich automatisch aus dem Luftverkehrsgesetz und ist unabhängig von der Frage eines etwaigen Verschuldens des Anbieters, wie das Landgericht Köln in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung betonte. Der Anspruch ist laut Gesetz dabei allerdings auf maximal rund 163.000 Euro begrenzt. (Az. 3 O 176/19)

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In dem Fall ging es um die Klage des Teilnehmers eines kommerziellen Tandemfallschirmsprungs. Er hatte sich bei der Landung schwer am Rücken verletzt, nachdem der Fallschirm in Bodennähe durch Turbulenzen plötzlich durchgesackt war. Vorher hatte der Kläger einen Haftungsausschluss unterzeichnet, der beklagte Anbieter nannte die Landung schulbuchmäßig.

Beides spielt laut Gericht allerdings keine Rolle. Demnach steht jedem Fluggast bei Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags laut Gesetz bei Unfällen an Bord oder während des Ein- und Aussteigens automatisch ein Schadenersatz zu. Ein solcher Vertrag kommt auch zustande, wenn der Flug lediglich dem Absetzen zu einem Tandemfallschirmsprung dient - jedenfalls so lange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandempiloten befindet.

Vor diesem Hintergrund greift die Schadenersatzregelung laut Gericht auch dann, wenn dem Anbieter oder dem Tandempiloten wie im vorliegenden Fall kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen ist. Laut Gesetz ist die Höhe der Entschädigung allerdings auf umgerechnet etwa 163.000 Euro begrenzt.

In dem Rechtsstreit forderte der Kläger 20.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für behandlungsbedingte Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro. Dies sah das Gericht als angemessen an. Der Anbieter muss zudem bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe für künftige Unfallkosten haften, die dem Fluggast noch entstehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

T.Allen--TNT

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