The National Times - Gericht: Kein Anspruch auf mehr als dreimonatige Gültigkeit von Genesenenstatus

Gericht: Kein Anspruch auf mehr als dreimonatige Gültigkeit von Genesenenstatus


Gericht: Kein Anspruch auf mehr als dreimonatige Gültigkeit von Genesenenstatus
Gericht: Kein Anspruch auf mehr als dreimonatige Gültigkeit von Genesenenstatus

Das Verwaltungsgericht Schleswig sieht keinen Anspruch auf einen länger als drei Monate gültigen Genesenenstatus. Das Gericht in Schleswig-Holstein wies in einer am Freitag verkündeten Entscheidung den Eilantrag zweier Kläger ab. Die beiden Ende November und Anfang Dezember positiv auf das Coronavirus getesteten Antragsteller wollten den Kreis Herzogtum Lauenburg verpflichten, ihnen eine bis zu sechs Monate gültige Bescheinigung auszustellen. (Az. 1 B 7/22)

Textgröße ändern:

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer solchen Bescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt. Die Rechtsfolgen positiver Tests ergäben sich vielmehr aus der entsprechenden Verordnung, mit der sich der Genesenenstatus für Ungeimpfte auf nur noch 90 Tage verkürzte.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) war erst mit der Mitte Januar in Kraft getretenen Verordnung ermächtigt worden, darüber zu entscheiden, wer in der Pandemie unter welchen Umständen und für wie lange als genesen gilt. Die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate sorgte für großen Ärger. Dies soll rückgängig gemacht werden. Die Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus liegt nun wieder beim Bundesgesundheitsministerium.

Das Verwaltungsgericht Schleswig verwies darauf, dass die beiden Kläger auch nach Maßgabe des RKI noch bis Ende Februar beziehungsweise Anfang März als genesen gelten und die derzeitige Coronaverordnung mit ihren Einschränkungen für nicht hinreichend immunisierte Menschen bereits am 2. März auslaufe. Für die Zeit danach seien auf Bundes- und Landesebene bereits diverse Lockerungen und die Rückführung von 2G auf 3G in vielen Bereichen angekündigt.

Grundsätzlich wiegen dem Gericht zufolge die Nachteile für die Gesundheit Dritter und den Infektionsschutz schwerer als die den Antragstellern für kurze Zeit drohenden Einschränkungen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingelegt werden.

Zuletzt hatten sich mehrere Gerichte mit der Gültigkeit des Genesenenstatus befasst. Während etwa das Dresdner Verwaltungsgericht ähnlich entschied wie die Schleswiger Richter, hielten Verwaltungsgerichte in Osnabrück, Berlin, Halle, Hamburg und Ansbach in Bayern die Verkürzung des Genesenenstatus für rechtswidrig.

I.Paterson--TNT

Empfohlen

Nach Kirk-Attentat: US-Regierung will "heimische Terrorbewegung" zerschlagen

Nach dem Attentat auf den US-Podcaster und Aktivisten Charlie Kirk hat die Regierung von Präsident Donald Trump all jenen gedroht, die Kirks Tod verteidigten und feierten. Der Trump-Berater und stellvertretende Stabschef des Weißen Hauses, Stephen Miller, sagte am Montag in Washington, die Regierung werde die "heimische Terrorbewegung" zerschlagen, die hinter dem Attentäter stecke. Damit setze sie einen Wunsch Kirks um.

England: Haftstrafen für Adlige und Partner wegen fahrlässiger Tötung ihres Babys

Eine Frau aus einer britischen Adelsfamilie und ihr wegen Vergewaltigung vorbestrafter Partner sind am Montag wegen der fahrlässigen Tötung ihrer neugeborenen Tochter zu 14 beziehungsweise 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Richter Mark Lucraft sagte bei der Strafmaßverkündung in London, beide hätten ihr Baby Victoria "auf die gröbste und schwerwiegendste Weise vernachlässigt". Das Neugeborene war während einer mehrwöchigen Flucht des Paares vor den Behörden bei eisigen Temperaturen gestorben.

Attentat auf Trump-Vertrauten Kirk: Verdacht gegen Tyler R. laut FBI erhärtet

Fünf Tage nach dem Attentat auf den Vertrauten von US-Präsident Donald Trump, Charlie Kirk, hat sich nach Angaben der Ermittler der Verdacht gegen einen festgenommenen 22-Jährigen erhärtet. Der Chef der US-Bundespolizei FBI, Kash Patel, teilte am Montag im Sender Fox News mit, die DNA auf der Tatwaffe stimme mit der des mutmaßlichen Schützen überein.

Finanzgericht: Verlust durch Schockanruf ist keine außergewöhnliche Belastung

Opfer von Telefonbetrügern können ihren Schaden einem Urteil zufolge nicht steuermindernd geltend machen. Der Vermögensverlust sei nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Münster nach eigenen Angaben vom Montag. Es urteilte im Fall einer Seniorin, die unbekannten Betrügern nach einem Schockanruf 50.000 Euro übergeben hatte. Diese ließen die zur Tatzeit 77-Jährige glauben, ihre Tochter habe einen tödlichen Autounfall verursacht.

Textgröße ändern: