The National Times - Umstrittene Symbole an Polizisten-Uniform - Berichterstattung mit Foto ist erlaubt

Umstrittene Symbole an Polizisten-Uniform - Berichterstattung mit Foto ist erlaubt


Umstrittene Symbole an Polizisten-Uniform - Berichterstattung mit Foto ist erlaubt
Umstrittene Symbole an Polizisten-Uniform - Berichterstattung mit Foto ist erlaubt / Foto: © AFP/Archiv

Ein Bundespolizist, der beim Einsatz während eines Neonazifestivals umstrittene Aufnäher auf der Uniform trug, muss eine Berichterstattung darüber mit Foto dulden. Es handle sich um ein Bild der Zeitgeschichte, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Die Berichte seien von "erheblichem Informationswert", denn die Frage der Neutralität von Polizeibeamten sei von großem gesellschaftlichem Interesse. (Az. VI ZR 1319/20)

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Der Polizist unterstützte im Juni 2019 die sächsische Polizei im Einsatz bei einer Protestveranstaltung gegen ein gleichzeitig stattfindendes Neonazifestival in Ostritz. Dieses wird als "Schild und Schwert"-Festival bezeichnet.

Die Abzeichen, die der Polizist an seiner Uniform trug, zeigten ebenfalls ein Schwert und ein Schild mit rotem Kreuz, dazu den lateinischen Spruch "Recte faciendo neminem timeas" (Tue Recht und scheue niemand). Auf dem anderen Abzeichen war der griechische Satz "Molon Labe" zu lesen, der übersetzt bedeutet: "Komm und hole sie dir". Der den Spartanern zugeordnete Spruch wird in der rechten Szene genutzt.

Eine Initiative zeigte das Foto des Polizisten auf Twitter, unter anderem ein Nachrichtensender berichtete. Gegen die Veröffentlichung des Fotos klagte der Polizist. Vor dem Oberlandesgericht Naumburg hatte er aber keinen Erfolg. Dieses urteilte, dass unerheblich sei, ob die Aufnäher tatsächlich rechtsextrem seien.

Trage ein Polizist im Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals mit diesem Namen ein Abzeichen mit Schwert und Schild, liege die Vermutung nahe, dass er damit seine Sympathie für die Veranstaltung zum Ausdruck bringe. Die Berichterstattung sei zulässig.

Diese Entscheidung bestätigte der BGH nun. Auch nach außen hin müssten Polizisten eine neutrale und objektive innere Haltung ausdrücken, erklärte er. Wenn bei einem dienstlichen Einsatz wegen Symbolen an der Uniform Zweifel an der Haltung des Polizisten entstünden, liege eine Auseinandersetzung damit im gesellschaftlichen Interesse.

T.Ward--TNT

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